Sofern sich aus dieser ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (sog. Überschuldungsanzeige). Diese Anzeigepflicht ist unübertragbar und unentziehbar (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR).