7.2.2 Nach der Bestimmung von Art. 725 Abs. 2 OR muss der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen. Sofern sich aus dieser ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (sog. Überschuldungsanzeige).