Es verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände, d.h. das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Indessen lässt sich anerkanntermassen nicht vermeiden, dass der Gesetzgeber auch allgemeine Begriffe verwendet, die nicht bereits eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er daher letztlich der Praxis überlassen muss (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2 m.H.)