725 Abs. 2 OR vereinbar gewesen, nochmals während weiteren sieben Monaten mit der Bilanzdeponierung zuzuwarten. Im Übrigen könne für die Begründung, weshalb der Beschuldigte auch in der Zeit vom 1. Januar - 6. August 2013 seine Pflichten auf Gröbste verletzt habe, auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese habe detailliert dargelegt, dass es auch im Jahr 2013 keine konkrete Aussicht auf eine nachhaltige Finanzierung gegeben habe (OG GD 2/2 S. 6 f.). 6. Keine Meinungsäusserungen des Privatklägers im Berufungsverfahren