5.3 Schliesslich vertrat die Staatsanwaltschaft am Ende ihrer Berufungsantwort noch den Standpunkt, dass, selbst wenn das Gericht der Auffassung der Verteidigung folgen und dem Beschuldigten attestieren sollte, er habe mit der Bilanzdeponierung Ende 2012 noch zuwarten dürfen, kein Freispruch erfolgen dürfte. So wäre es aus zahlreichen, in der Anklageschrift dargelegten Umständen nicht mehr mit Art. 725 Abs. 2 OR vereinbar gewesen, nochmals während weiteren sieben Monaten mit der Bilanzdeponierung zuzuwarten.