Alsdann habe der Beschuldigte auch nicht ganz so selbstlos bzw. pro bono gehandelt, wie es die Verteidigung nun aufzuzeigen versuche. So habe er als am 15. November 2012 seit Langem wieder einmal flüssige Mittel zur Verfügung eingegangen seien, sich selbst und I.________ umgehend das Verwaltungsratshonorar von CHF 40'000.00 für das Jahr 2012 ausbezahlt (OG GD 2/2 S. 4 f.).