Wer unter den damaligen Umständen immer noch daran geglaubt habe, zeitnah bzw. unverzüglich CHF 3 Mio. Kapital beschaffen zu können, der verschliesse aktiv und bewusst die Augen vor der Realität, die er nur zu gut kenne. Wenn der Beschuldigte heute etwas anderes geltend mache, so handle es sich, insbesondere bei einem in diesem Bereich erfahrenen Rechtsanwalt, um eine Schutzbehauptung. Zudem setzten weder Vorsatz noch Eventualvorsatz ein Tatmotiv voraus. Alsdann habe der Beschuldigte auch nicht ganz so selbstlos bzw. pro bono gehandelt, wie es die Verteidigung nun aufzuzeigen versuche.