Die Verteidigung gehe letztlich von falschen rechtlichen Vorgaben aus, wenn sie die Strafbarkeit des Beschuldigten mit dem Argument in Abrede stelle, er habe "fest daran geglaubt", dass die Sanierung "irgendwann im ersten Halbjahr 2013" gelingen würde. Wer unter den damaligen Umständen immer noch daran geglaubt habe, zeitnah bzw. unverzüglich CHF 3 Mio. Kapital beschaffen zu können, der verschliesse aktiv und bewusst die Augen vor der Realität, die er nur zu gut kenne.