Ein separater Abschnitt "Vorsatz" sei indessen nicht erforderlich. Zudem werde im Urteil der Vorinstanz ausführlich dargelegt, welche Umstände dem Beschuldigten bekannt gewesen seien, als er Ende 2012 den Entscheid gefällt habe, mit der Bilanzdeponierung (noch weiter) zuzuwarten. Die Verteidigung gehe letztlich von falschen rechtlichen Vorgaben aus, wenn sie die Strafbarkeit des Beschuldigten mit dem Argument in Abrede stelle, er habe "fest daran geglaubt", dass die Sanierung "irgendwann im ersten Halbjahr 2013" gelingen würde.