5.2 Sodann wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass ihre Anklageschrift den Anforderungen an das Anklageprinzip auch mit Bezug auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genüge. So würden die Umstände, welche dem Beschuldigten bei seinem Entscheid Ende 2012 bekannt gewesen seien, in der Anklageschrift bei den ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen umschrieben. Ein separater Abschnitt "Vorsatz" sei indessen nicht erforderlich.