165 StGB aktuell. Die Vorinstanz habe diese Strafbestimmung in bundesrechtswidriger Weise nicht auf die beschriebene Weise angewandt. Daran vermöge auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern (OG GD 3/11 S. 2 f.). 4.3.2 Auf die konkreten Gegenbemerkungen des Beschuldigten zur Stellungnahme bzw. Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft wird - soweit erforderlich - ebenfalls im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung und ggf. Subsumtion einzugehen sein. 5. Standpunkt der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren