Wenn also die verantwortlichen Verwaltungsräte intakte Chancen sähen, die Firma mittels Sanierung durchzubringen, sollten und müssten sie diesen Weg gehen. Falls diese Sanierung am Schluss nicht gelinge, sie (die Verwaltungsräte) aber jederzeit professionell vorgegangen und ihre Entscheide vertretbar gewesen seien, gelange Art. 165 StGB nicht zur Anwendung. Erst wenn erstellt sei, dass der Verwaltungsrat bei seinem Entschluss, eine Sanierung durchzuführen, krass unverantwortlich gehandelt habe, werde die Frage nach der Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 165 StGB aktuell.