4.3.1 Im Rahmen seiner Replik liess der Beschuldigte schliesslich nochmals ausführen, es gehe im vorliegenden Verfahren darum, dass der Verwaltungsrat in pflichtgemässer Ausübung des ihm zustehenden Ermessens zu prüfen habe, ob die Aussicht auf Behebung der Überschuldung grösser sei als diejenige einer weiteren Fortführung der Geschäfte ohne erfolgreiche Sanierung. Wenn also die verantwortlichen Verwaltungsräte intakte Chancen sähen, die Firma mittels Sanierung durchzubringen, sollten und müssten sie diesen Weg gehen.