Schliesslich legte der Beschuldigte auch ausführlich dar, wieso aus seiner Sicht - vor allem im Rahmen der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel - weder der Nachweis eines direkten Vorsatzes noch ein solcher hinsichtlich eines allfälligen Eventualvorsatzes erbracht worden sei. Überdies sei bei der vorinstanzlichen Herleitung des Vorsatzes (begründet einzig mit einer Serie von Einzelindizien) keine klare Trennung zwischen den beiden Beschuldigten gemacht worden (OG GD 3/9 N 79, 81 f. sowie 84-105).