Vorinstanz habe der Beschuldigte nicht ansatzweise den Willen gehabt, einen Verschleppungsschaden zu verursachen. Zudem werde im Urteil kein Tatmotiv des Beschuldigten angegeben. Schliesslich legte der Beschuldigte auch ausführlich dar, wieso aus seiner Sicht - vor allem im Rahmen der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel - weder der Nachweis eines direkten Vorsatzes noch ein solcher hinsichtlich eines allfälligen Eventualvorsatzes erbracht worden sei.