Ohnehin sei die rechtliche Prüfung der Vorinstanz betreffend Sanierungschancen auf halbem Weg abgebrochen worden. Auch würdige die Vorinstanz den Sachverhalt nicht aus der Sicht eines Venture-Capital-Investors, welcher seinen Blick nicht vornehmlich auf die Fragen von Überschuldung und Liquidität werfe (mit Kapital könnten sie solche Probleme löschen), sondern sich auf das Produkt konzentriere, welches bald auf den Markt gebracht werden könne. Und schliesslich habe sich die Vorinstanz von einer nicht nur "verpönten", sondern schlicht bundesrechtswidrigen ex-post-Betrachtung leiten lassen (OG GD 3/9 N 3, 16, 30, 33, 41 und 64).