4.2.1 Im Rahmen seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 1. April 2022 liess der Beschuldigte im Wesentlichen dieselben Argumente und Überlegungen ins Feld führen, wie bereits im Vorverfahren, bei der Vorinstanz und im Rahmen seiner Berufungserklärung. Dabei wurde vorab darauf hingewiesen, dass - auch wenn die bereits im Rahmen der Berufungserklärung enthaltenen Ausführungen, insbesondere zum angefochtenen Urteil, ihre Berechtigung gehabt hätten - für die Begründung der Berufung ausschliesslich die nachfolgenden Ausführungen massgebend seien (OG GD 3/9 S. 4).