Das damalige Marktpotential der Software J.________ - in den Anlagewert auf dem Kapitalmarkt umgerechnet - sei die entscheidende Frage in der vorliegenden Strafsache. Gesamthaft habe die Vorinstanz sein berufliches Verhalten auf eben diesem Kapitalmarkt nicht bewertet und das angefochtene Urteil lebe von einer ex-post Betrachtung in Reinform, was StGB-widrig sei. Die Formel: "Wer während Monaten die Sanierung zu bewerkstelligen versucht hat, am Ende damit aber keinen Erfolg hatte, macht sich der Misswirtschaft i.S. von Art. 165 StGB schuldig" finde im Strafgesetzbuch keine Stütze.