4.1 In der Berufungserklärung vom 7. September 2021 legte der Beschuldige erneut seine bereits bekannten Standpunkte dar. Dabei führte er u.a. aus, der Fundamentalfehler der Anklage, später wiederholt von der Vorinstanz, liege darin, dass nicht gesehen worden sei, dass es vorliegend nicht um einen Standard-, sondern den Ausnahmefall einer Unternehmenskrise gegangen sei. Daher sei der Fall von A-Z falsch aufgezäumt bzw. unter Zuhilfenahme der falschen Schablone beurteilt worden.