Dies komme ihm immer wieder in den Sinn und könne er heute auf sich selber anwenden: Er habe damals gewusst, was er gemacht habe, und er habe zu keinem Zeitpunkt, weder bei der Buchhaltung noch bei der Frage "ob deponieren", etwas gemacht, was verwerflich gewesen sei (SE GD 9/1 S. 11). Seite 24/54 4. Standpunkte des Beschuldigten im Berufungsverfahren