3.5 Im Rahmen seines Schlusswortes bei der Vorinstanz führte der Beschuldigte noch aus, ihm sei gelehrt worden, bei der Beurteilung eines Straffalles sei es zentral, zuerst einmal das Gesetz bzw. die Straftatbestände zu lesen, die in Frage kommen könnten und danach genau zu schauen, was die Person und die Firma gemacht hätten. Und wenn man dann zum Schluss komme, das, was gemacht worden bzw. passiert sei, sei verwerflich, dann sei das sehr wahrscheinlich strafbar.