Das Gesetz drücke es zwar nicht so klar aus, aber die Lehrmeinungen und Gerichtsentscheide seien klar: Der unbekümmerte, lässige, achtlose, leichtsinnige und stümperhaft agierende, also der "lausig arbeitende" Verwaltungsrat laufe das Risiko, dass er unter Art. 165 StGB verurteilt werde. Erst wenn die Sache hoffnungslos sei bzw. das "Nicht-Deponieren" einer krassen Verletzung der Berufspflicht bzw. einer groben Pflichtverletzung gleichkomme, liege eine Straftat vor ("alles-oder-nichts-Problematik"). In diesem Lichte habe er den Tatbestand der Misswirtschaft im Zusammenhang mit seiner Sanierungsarbeit für die K.a.________ nicht erfüllt.