Die Regel von Art. 725 Abs. 2 OR sei nicht stur in Stein gemeisselt, sondern der Verwaltungsrat sei unter bestimmten Voraussetzungen vorerst einmal davon befreit, gleich zum Konkursrichter eilen zu müssen. Strafrechtlich werde die Verhältnismässigkeit in Art. 165 StGB dadurch abgesichert, dass die Sorgfaltswidrigkeit der betreffenden Verwaltungsräte "krass" nachlässig sein müsse. Das Gesetz drücke es zwar nicht so klar aus, aber die Lehrmeinungen und Gerichtsentscheide seien klar: