Der Beschuldigte setzte sich in seinem Parteivortrag sodann mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinander und fügte an, dass "im hier interessierenden Rechtsbereich" das gesamte Gefüge von Lehre und Rechtsprechung insgesamt stimmig sei und eine Rechtslage gelte, welche auf jeden Fall Zustimmung verdiene. Es gehe kurz gesagt darum, dass im Kontext von Sanierungsbemühungen Exzesse verboten seien, was ja im Strafrecht allein schon mit dem kraftvollen Oberbegriff "Misswirtschaft" ziemlich trefflich zum Ausdruck komme. Die Regel von Art.