Gerade und speziell wegen Art. 725 Abs. 2 OR habe die Pflicht des Verwaltungsrates darin bestanden, in einem kontinuierlichen Abwägen der Chancen und Risiken zu entscheiden, ob sie zu einem beliebigen Zeitpunkt "Z" weitermachen sollten oder die Bilanz deponieren müssten. Es gebe also - entgegen der Anklage - draussen in der Praxis nicht die Einbahnstrasse eines "Deponieren-Müssens", sondern von den konkreten Umständen abhängig auch den Weg eines "Weitermachen-Müssens" (vgl. dazu auch die vom Beschuldigten eingereichte zweite Grafik; SE GD 9/1/1 Beilage 3). All diese Zusammenhänge seien von der Anklage nicht zutreffend erfasst worden.