3.3.5 Betreffend den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift aufgeführten "Verschleppungsschaden" von rund CHF 165'000.00 führte der Beschuldigte aus, dieser basiere vorab auf einem rein willkürlich festgelegten Stichtag 31. Dezember 2012 sowie einer ex-post-Be- trachtung; wenn die Sanierung geklappt hätte, wäre die Börsenkapitalisierung der K.a.________ sofort wieder auf CHF 7-8 Mio. raufgegangen und die Gesellschaft wäre schnell schätzungsweise CHF 30-40 Mio. Wert gewesen, wenn sie es geschafft hätten. Er habe in diesem Zusammenhang also eine Abwägung machen müssen.