Das Deponieren der Bilanz sei immer ein Thema gewesen, schon ab dem 1. Januar 2013, und Art. 725 Abs. 2 OR sei absolut vernünftig, um einmal ein Bild zu haben, eine Standortbestimmung plus Zahlen. Diese Bestimmung sei aber für grosse Gesellschaften gedacht und bei ihnen sei es konkret eine ganz andere Situation gewesen. Das Bilanzbild der Holding sei für sie absolut klar gewesen und sie hätten gewusst, wie es steht, und selbstverständlich alle Verpflichtungen gekannt, auf den Franken genau.