3.3.4 Mit Bezug auf den Vorwurf "Verletzung der Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz" in der Zeit Herbst 2012 bis Juni 2013 führte der Beschuldigte aus, dies sei ein ganz delikates Problem gewesen. Es stehe zwar im Gesetz, dass man dies tun müsse, aber die Situation in der K.a.________ sei so gewesen, dass sie es - aufgrund der "absolut schief stehenden Bilanz" - nicht hätten selbst machen können, dies hätte daher Geld gekostet und Zeit gebraucht. Das Deponieren der Bilanz sei immer ein Thema gewesen, schon ab dem 1. Januar 2013, und Art.