3.3.1 Im Rahmen seiner Einvernahme durch die Vorinstanz legte der Beschuldigte vorerst erneut seine Sicht der Dinge mit Bezug auf den Entwicklungsstand des Produkts J.________ dar, bei welchem er von einer Marktreife ausgegangen sei. Zudem anerkannte er, dass nach der Deponierung der Bilanz der Tochtergesellschaft K.b.________ (welche bewusst als Sanierungsmassnahme eingeleitet worden sei) einzig noch die Holding (K.a.________) da gewe- Seite 20/54