3.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 13. Juni 2019 schilderte der Beschuldigte erneut seine Sicht der Dinge. Zudem nahm er zu verschiedenen Passagen des ihm vorgehaltenen, voraussichtlichen Anklagesachverhalts Stellung. Auf Vorhalt der Verletzung der Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz und Unterlassung der Überschuldungsanzeige ab Ende 2012 bis zur Konkurseröffnung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass man die Bilanz per Ende 2012 hätte deponieren müssen, sei "eine blosse Meinung". Bestimmt gebe es Leute, die sagen würden, dass man die Bilanz bereits einen Tag nach dem Rückzug des Privatklägers hätte deponieren müssen.