2.13 Abschliessend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschuldigte - nachdem über die K.a.________ am tt.mm.2013 der Konkurs eröffnet worden und die objektive Strafbarkeitsbedingung damit erfüllt sei - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum 1. Januar 2012 bis tt.mm.2013, schuldig gemacht habe. Dabei sei - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen. 3. Standpunkte des Beschuldigten im Vorverfahren und bei der Vorinstanz