9.6 Sodann können sich die Beschuldigten nicht auf das Verhalten der Revisionsstelle berufen. Einerseits ist zu beachten, dass nicht die Revisionsstelle, sondern der Verwaltungsrat die finanzielle Situation der Gesellschaft am besten kennt bzw. zu kennen hat (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR). So Seite 19/54