9.5 Auch die von der Verteidigung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von I.________ (GD 9/1/5 S. 27, 31, S. 46) vermögen Letzteren nicht zu entlasten. So ist einerseits festzustellen, dass I.________, wie erwähnt, noch in der Lage war, die Vertriebsstruktur der Software umzubauen (act. 21/29 Ziff. 19). Andererseits wäre es ihm jederzeit möglich gewesen aus dem Verwaltungsrat zu demissionieren. Dies hat er jedoch nicht getan und insoweit sein Mandat bewusst und damit vorsätzlich nachlässig ausgeübt.