ferner act. 2/1/8; 11/19). Auch wenn dieses Vorgehen rechtlich zulässig erscheint, manifestiert dieses dennoch die Grundhaltung des Beschuldigten, welcher unbedingt eine Bilanzdeponierung vermeiden wollte. Zur Überzeugung des Gerichts wurde diese Grundhaltung von I.________ mitgetragen. Er wusste, dass bei der K.a.________ die Verschuldung im Verlauf des Jahres 2012 anstieg und die K.a.________ mangels Liquidität nicht in der Lage war, die "Altlasten"/Schulden zu begleichen (act. 21/29 Ziff. 18, 22, 26). Auch wusste er, dass D.________ verhindern wollte, dass eine Gläubigerin der K.a.