So kamen sie der ausdrücklichen Aufforderung der Revisionsstelle vom 20. März 2013 (act. 25/8/392 f.), 26. März 2013 (act. 25/8/390), 30. April 2013 (act. 25/8/386) und 28. Mai 2013 (act. 25/8/376), eine Zwischenbilanz zu erstellen, nicht nach. Ähnlich zu werten ist auch das Verhalten von D.________, welcher im Jahr 2013 zunehmend geschäftsrelevante Transaktionen in Bar tätigte und gar grössere Bargeldbeträge der K.a.________ (CHF 30'000.00 - CHF 35'000.00) in seinem Büro "aufbewahrte", um eine "Verarrestierung" zu verhindern (act. 21/9 Ziff. 16, 37; ferner act. 2/1/8; 11/19).