Sie kannten nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Berufserfahrung die ihnen obliegenden Pflichten gemäss Art. 725 OR. Zudem wurden sie von der Revisionsstelle explizit auf ihre Pflichten hingewiesen (z.B. act. 25/6/16; GD 9/1/4 S. 31). Dass die Beschuldigten nicht willens waren, ihren diesbezüglichen Pflichten nachzukommen, wird durch ihr Verhalten im Jahre 2013 indiziert. So kamen sie der ausdrücklichen Aufforderung der Revisionsstelle vom 20. März 2013 (act. 25/8/392 f.), 26. März 2013 (act. 25/8/390), 30. April 2013 (act. 25/8/386) und 28. Mai 2013 (act. 25/8/376), eine Zwischenbilanz zu erstellen, nicht nach.