9.4 Die zeitliche Dringlichkeit einer nachhaltigen Sanierung war den Beschuldigten ebenfalls bekannt. Es wurde bereits in E. III.4.9.2 dargetan, dass der Verwaltungsrat die Gefahr einer Bilanzdeponierung bereits im Juli 2012 erkannte. Die Beschuldigten wussten aufgrund der zahlreichen Schulden, den fehlenden Einnahmen im zweiten Halbjahr 2012 und dem Wegfall der Vertriebsstruktur um die aussichtslose finanzielle und überschuldete Situation der K.a.________ per Ende 2012. Sie kannten nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Berufserfahrung die ihnen obliegenden Pflichten gemäss Art.