die Erstellung einer Zwischenbilanz, aus der die Überschuldung der Gesellschaft ersichtlich gewesen wäre, Ende 2012 unterlassen und eine solche nicht beim Konkursgericht einreicht habe. Dadurch habe er eine arge Nachlässigkeit begangen, wodurch er die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit der K.a.________ verschlimmert habe. Der objektive Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB sei erfüllt (OG GD 1 E. III./6.-8). 2.12 Zur vorliegend zentralen Frage des subjektiven Tatbestandes führte die Vorinstanz Folgendes aus (OG GD 1 E. III./9):