725 Abs. 2 OR nicht wahrgenommen und damit elementare Sorgfaltspflichten verletzt. Weiter sei auch der von der Staatsanwaltschaft aufgelistete Verschleppungsschaden von rund CHF 165'000.00 trotz der partiellen Einwände des Beschuldigten nachgewiesen. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte als zuständiges Organ der überschuldeten und zahlungsunfähigen K.a.________ die Erstellung einer Zwischenbilanz, aus der die Überschuldung der Gesellschaft ersichtlich gewesen wäre, Ende 2012 unterlassen und eine solche nicht beim Konkursgericht einreicht habe.