2.11 Bei der weiteren Prüfung des Tatvorwurfs erwog die Vorinstanz alsdann, dass der Beschuldigte vom 30. März 2012 bis zur Konkurseröffnung Verwaltungsrat und somit formelles Organ der K.a.________ gewesen sei. Zudem komme ihm kraft gesetzlicher Vorschrift strafrechtliche Organhaftung für Pflichtverletzungen der K.a.________ (Art. 29 lit. a StGB) und somit auch die in Art. 165 StGB genannte Schuldnereigenschaft zu. Der Beschuldigte habe die u.a. ihm als formellem Verwaltungsrat obliegende Pflicht gemäss Art. 725 Abs. 2 OR nicht wahrgenommen und damit elementare Sorgfaltspflichten verletzt.