Das Einräumen einer "langen Toleranzfrist" sei ggf. Folge einer exzessiven Auslegung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von Seiten der Staatsanwaltschaft, aber keines Weges willkürlich, wie dies der Beschuldigte D.________ vorbringe. Der Entscheid über die Fortführung der K.a.________ sei (Ende 2012) nicht mehr dem Verwaltungsrat überlassen gewesen, sondern hätte in vorliegender Konstellation gestützt auf den gesetzlichen Mechanismus gemäss Art. 725 f. OR dem Konkursgericht überlassen werden müssen (OG GD 1 E. III./5.5).