Indem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten eine (unterlassene) Bilanzdeponierung erst per Ende 2012 vorwerfe, räume sie ihnen eine in der Tat relativ lange "Toleranzfrist" ein, um dem namentlich vom Beschuldigten nachgerade exzessiv dargelegten Spannungsverhältnis der verschiedenen Sorgfaltspflichten eines Verwaltungsrates und seinem Ermessen genügend Rechnung zu tragen. Das Einräumen einer "langen Toleranzfrist" sei ggf. Folge einer exzessiven Auslegung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von Seiten der Staatsanwaltschaft, aber keines Weges willkürlich, wie dies der Beschuldigte D.________ vorbringe.