2.10 Der Verwaltungsrat wäre, so eine weitere zentrale Feststellung der Vorinstanz, sodann verpflichtet gewesen, die Überschuldung dem Richter anzuzeigen. In Beachtung der vorliegenden Gesamtkonstellation, namentlich in Berücksichtigung der Tatsache, dass die finanzielle Situation der K.a.________ mindestens seit 2011 angespannt gewesen sei, sowie angesichts dessen, dass die K.a.________ illiquid gewesen sei und die erforderliche Finanzierung nicht habe gesichert werden können, hätte mit einer entsprechenden Benachrichtigung nicht (weiter) zugewartet werden dürfen. Diese hätte vielmehr unverzüglich erfolgen müssen.