(die Gesellschaft habe aus eigener Kraft keine namhafte Vertriebs-, Marketing- und Supportstruktur mehr aufbauen können) und dem damit einhergehenden fehlenden feststellbaren Nutzen der Software einzig zu Veräusserungswerten bilanziert werden dürfen, was nichts anderes bedeutet hätte, als dass, dem Vorsichtsprinzip folgend, eine umfassende Wertberichtigung (d.h. auf "Null") hätte erfolgen müssen. Auf diesen Relationswert von "Null" sei der Beschuldigte von der Revisionsstelle übrigens bereits am 3. Juli 2012 aufmerksam gemacht worden. Aus einem entsprechenden Zwischenabschluss hätte sich zwingend eine Überschuldung der K.a.