Die aktivierten Entwicklungskosten hätten beim Erstellen der Zwischenbilanz aufgrund der fehlenden Fortführungsfähigkeit der K.a.________ (die Gesellschaft habe aus eigener Kraft keine namhafte Vertriebs-, Marketing- und Supportstruktur mehr aufbauen können) und dem damit einhergehenden fehlenden feststellbaren Nutzen der Software einzig zu Veräusserungswerten bilanziert werden dürfen, was nichts anderes bedeutet hätte, als dass, dem Vorsichtsprinzip folgend, eine umfassende Wertberichtigung (d.h. auf "Null") hätte erfolgen müssen.