Spätestens jedoch gegen Ende 2012 habe die Pflicht bestanden, eine Zwischenbilanz zu erstellen. Dieser gesetzlichen Pflicht hätten sich die beiden Beschuldigten nicht einfach mit der Behauptung entledigen können, dass sie den "vollen Überblick" über die bilanzielle Situation gehabt hätten, zumal dies angesichts der von der Revisionsstelle gemachten Vorbehalte ohnehin nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die aktivierten Entwicklungskosten hätten beim Erstellen der Zwischenbilanz aufgrund der fehlenden Fortführungsfähigkeit der K.a.