2.9 Schliesslich konkludierte die Vorinstanz erneut, dass in einer "ex-ante-Perspektive" per Ende 2012 keine reellen und konkreten Sanierungsmassnahmen ersichtlich gewesen seien, mittels welchen die K.a.________ unverzüglich und nachhaltig hätte saniert werden können. Mit der Konkurseröffnung der K.b.________ im August 2012 sei das "Going-Concern" der K.a.________ in Frage gestellt gewesen und habe insoweit bereits eine begründete Besorgnis der Überschuldung vorgelegen. Spätestens jedoch gegen Ende 2012 habe die Pflicht bestanden, eine Zwischenbilanz zu erstellen.