2.8 Die Vorinstanz stellte überdies fest, es sei für sie - nachdem es im Jahr 2012 während notabene rund eines dreiviertel Jahres dem Verwaltungsrat nicht gelungen sei, die Finanzierung mit Bezug auf dieses Risiko zu sichern - nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Überzeugung des Beschuldigten gefusst habe, dass die Finanzierung gelingen würde. Auch per Ende 2012 habe weder eine berechtigte noch eine konkrete Aussicht auf eine nachhaltige Finanzierung bestanden bzw. seien keine konkreten, auf eine dauerhafte Gesundung der K.a.