2.7 Weiter erwog die Vorinstanz, dass - auch wenn beide Beschuldigten durchaus bemüht gewesen seien, den "Turnaround" bei der K.a.________ zu schaffen - es ihnen bis Ende 2012 nicht gelungen sei, das notwendige Kapital zu beschaffen. Zwar seien mit der Kapitalerhöhung vom 6. November 2012 inklusive Agio der K.a.________ rund CHF 300'000.00 Geld zugeführt worden. Damit habe aber - in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft - die erforderliche Fortführungsfähigkeit der K.a.________ nicht gesichert werden können.