Generalversammlung vom 30. März 2012) ein "Sanierungsverwaltungsrat" mit den gesetzlich vorgeschriebenen, unübertragbaren Kompetenzen und Pflichten gewesen. Da die beiden Beschuldigten gemäss Anklageschrift wenigstens Ende 2012 hätten erkennen müssen, dass die Sanierung der K.a.________ aussichtlos gewesen sei und deshalb unverzüglich den Richter hätten benachrichtigen müssen, werde ihnen durch die Staatsanwaltschaft eine relativ lange Toleranzfrist eingeräumt, innert welcher von einer Benachrichtigung des Richters noch habe abgesehen werden können (OG GD 1 E. III./4.3-8).